Neue Regeln ab 2027: Mehr Sicherheit für Unternehmen?
Am 1. Januar 2027 tritt das revidierte Freizügigkeitsabkommen in der Krankentagegeldversicherung (KTG) in Kraft. Damit sollen Unternehmen und Mitarbeitende besser geschützt werden – insbesondere bei einem Versichererwechsel oder wenn ein Betrieb keine neue Krankentaggeldversicherung mehr findet.
Die Neuerungen bringen wichtige Verbesserungen. Allerdings bestehen auch Einschränkungen, die insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen problematisch sein können.
Warum wird das Freizügigkeitsabkommen angepasst?
Die Krankentaggeldversicherung schützt Unternehmen vor den finanziellen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsausfälle ihrer Mitarbeitenden. Steigene Schadenkosten führen jedoch zunehmend zu höhreren Prämien. Besonders Betriebe mit einem ungünstigen Schadenverlauf oder aus risikoreichen Branchen haben teilweise Schwierigkeiten, eine bezahlbare Versicherungslösung zu finden. Das neue Abkommen des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) soll hier Abhilfe schaffen.
Die zwei wichtigsten Neuerungen
1. Mehr Sicherheit bei laufenden Krankheitsfällen
Kommt es bei einem Versichererwechsel zu Unstimmigkeiten darüber, welcher Versicherer für einen laufenden Krankheitsfall zuständig ist, muss der bisherige Versicherer die Leistungen vorläufig weiter erbringen. Die Versicherer klären ihre Zuständigkeit anschliessend untereinander.
Der Vorteil
Versicherte Mitarbeitende sollen aufgrund solcher Zuständigkeitsstreitigkeien keine Verzögerungen oder Nachteile beim Leistungsbezug erleiden.
2. Neue Auffanglösung für Unternehmen ohne Versicherungsschutz
Neu wird ein Zuweisungsverfahren eingeführt. Unternehmen, die unverschuldet keine Krankentaggeldversicherung mehr finden, können unter bestimmten Voraussetzungen einem teilnehmenden Versicherer zugewiesen werden. Dafür müssen insbesondere mindestens drei Ablehnungen von am Abkommen beteiligten VVG-Krankentaggeldversicherern vorliegen.
Je nach Ausgangssituation erfolgt die Zuweisung an den bisherigen oder an einen anderen Versicherer. Bei einer Zuweisung an den bisherigen Versicherer darf der bisherige Prämiensatz bei unveränderter Deckung um maximal 200 Prozent erhöht werden. Das bedeutet allerdings, dass sich die Prämie im Extremfall verdreifachen kann.
Praxisbeispiel: Wenn der Versicherer den Vertrag kündigt
Ein Unternehmen erhält aufgrund seines Schadenverlaufs die Kündigung seiner Krankentaggeldversicherung per 31. Dezember 2026. Trotz intensiver Bemühungen findet es keinen neuen Versicherer.
Obwohl das neue Abkommen am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, kann das Unternehmen nicht unmittelbar von der neuen Auffanglösung profitieren. Die Übergangsbestimmungen sehen in diesem Fall vor, dass eine Zuweisung frühestens ab dem 1. Juli 2027 beantragt werden kann.
Eine problematische Übergangsregelung
Damit droht dem Betrieb während mindestens sechs Monaten eine Versicherungslücke. Auch danach entsteht der Versicherungsschutz nicht automatisch rückwirkend. Gerade für betroffene Unternehmen kann diese Regelung erhebliche finanzielle Risiken verursachen.
Besonders kritisch: Betriebe mit Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Für Unternehmen, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, kann eine fehlende Krankentaggeldversicherung besonders gravierende Folgen haben. Schreibt der GAV eine bestimmte Krankentaggelddeckung vor, wird diese Verpflichtung durch die Kündigung des Versicherers oder eine erfolglose Suche nach einem neuen Anbieter nicht automatisch aufgehoben.
Ein konkretes Beispiel ist das Schweizer Gastgewerbe: Art. 23 L-GAV verlangt grundsätzlich eine Krankengeldversicherung mit 80 Prozent des Bruttolohnes während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Während der maximal zulässigen Aufschubszeit von 60 Tagen pro Jahr schuldet der Arbeitgeber 88 Prozent des Bruttolohnes. Hat der Arbeitgeber keine genügende Versicherung abgeschlossen, muss er die vorgeschriebenen Leistungen selbst erbringen. Ausserdem kann eine Verletzung der GAV-Pflichten Sanktionen nach Art. 35 L-GAV zur Folge haben.
Das Risiko für GAV-Betriebe
Eine KTG-Deckungslücke ist somit nicht nur ein Versicherungsproblem. Sie kann auch einen GAV-Verstoss bedeuten und den Arbeitgeber dazu verpflichten, längere krankheitsbedingte Lohnausfälle aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Welche Folgen konkret gelten, hängt vom jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag ab.
Besonders stossend ist dies bei Betrieben, die ihre Versicherung unverschuldet verlieren: Ihre arbeits- und gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen bleiben bestehen, auch wenn der neue Zuweisungsmechanismus vorübergehend keine Anschlusslösung ermöglicht.
Was sollten Unternehmen jetzt beachten?
- Versicherungskündigungen frühzeitig prüfen: Bestehende Verträge sollten nicht gekündigt werden, bevor eine verbindliche Anschlusslösung vorliegt.
- Prämienerhöhungen sorgfältig beurteilen: Bei sehr starken Erhöhungen können besondere Voraussetzungen für das Zuweisungsverfahren erfüllt sein.
- Ablehnungen dokumentieren: Für eine mögliche Zuweisung sind mindestens drei entsprechende Versicherungsablehnungen erforderlich.
- GAV-Vorgaben kontrollieren: Prüfen, welche Mindestleistungen der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag vorschreibt und welche Verpflichtungen bei einer Versicherungslücke verbleiben.
- Versicherungsschutz überprüfen: Neben der Prämie sind insbesondere Leistungsdauer, Wartefrist, versicherte Lohnsumme und Vertragsbedingungen entscheidend.
Ihr Vorteil mit uns als Broker
Als unabhängiger Versicherungsbroker unterstützen wir Sie bei:
- Der Überprüfung Ihrer bestehenden Krankentaggeldversicherung
- Der Beurteilung von Prämienerhöhungen und Vertragskündigungen
- Der Suche nach geeigneten Versicherungslösungen
- Der Begleitung bei schwierigen Versichererwechseln
- Der Prüfung Ihrer Möglichkeiten im neuen Zuweisungsverfahren und der geltenden GAV-Vorgaben
Fazit
Das revidierte Freizügigkeitsabkommen ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Versicherbarkeit von Unternehmen. Die neue Vorleistungspflicht und die Auffanglösung schaffen zusätzliche Sicherheit. Allerdings zeigen insbesondere die Übergangsbestimmungen, die möglichen Prämienerhöhungen und die besonderen Verpflichtungen GAV-unterstellter Betriebe, dass das neue Abkommen nicht alle Probleme löst.
Unsere Empfehlung
Warten Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrer Krankentaggeldversicherung nicht bis zum Vertragsablauf. Eine frühzeitige, unabhängige Prüfung kann helfen, kostspielige Versicherungslücken und Verstösse gegen gesamtarbeitsvertragliche Pflichten zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Krankentaggeldversicherung oder stehen Sie vor einer Vertragskündigung?
Wir beraten Sie gerne persönlich.